- Kinderfreibetrag: Lassen Sie sich den Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen, auch wenn Sie Kindergeld bekommen. Der Kinderfreibetrag senkt die Kirchensteuer. - Sonderausgaben: Kirchensteuer und Kirchgeld gelten als Sonderausgabe und sind als solche über die Steuererklärung in voller Höhe absetzbar. - Kappung: Gutverdienende Kirchenmitglieder können meist Kappungsgrenzen nutzen. Den entsprechenden Antrag schicken Sie mit einer Kopie des letzten Steuerbescheids an den Kirchenkreis (ev.) oder das Bistum (kath.). - Erlaß: Bei außergewöhnlichen Einkünften wie Abfindungen erläßt Ihnen die Kirche unter Umständen einen Teil der Kirchensteuer. Dazu ist ebenfalls ein Antrag notwendig.